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EINLEITUNG
Der Verein
wurde am 9. Mai 1926 gegründet. Die nachfolgend aufgeführten wesentlichen
Artikel legen die Vereinsspielregeln fest, die der Vereinskultur
entsprechen. Die männlichen Formulierungen in diesen Statuten beinhalten
automatisch auch die weiblichen Mitglieder gleichberechtigt.
Art. 1 NAME
UND SITZ
Die
Vereinigung ehemaliger Schüler von Laupen (VESL) ist ein Verein im Sinne
von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz
in Laupen BE.
Art. 2 ZWECK
DES VEREINS
a)
Aufnahme von Mitgliedern ab absolvierter obligatorischer Schulpflicht
jederzeit bei jedem Alter, zur Förderung und Pflege von alten
und neuen
kameradschaftlichen Beziehungen.
b)
Erhaltung der Verbundenheit mit der Schule von Laupen, wenn nötig durch
finanzielle Hilfe.
c)
Zuwendungen an kulturelle Bestrebungen, die mit der Schule von
Laupen im
Zusammenhang stehen.
d) Alle
finanziellen Zuwendungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren
Vereinsmittel.
Art. 3
ERWERBEN DER MITGLIEDSCHAFT
a)
Ehemalige Schüler erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche
Beitrittserklärung und Leistung eines jährlichen Beitrages. Freunde der
Vereinigung können in gleicher Weise Mitglied werden.
b)
Den Interessierten sind mit der Beitrittserklärung die Statuten abzugeben.
Art.
4
ORGANE
a) Die
Vereinsversammlung b) Der Vorstand c) Rechnungsrevisoren
Art.
5 ORGANISATION, VEREINSVERSAMMLUNG, BEDEUTUNG UND EINBERUFUNG
Die
Vereinsversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Vereinsversammlung findet in der
Regel alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt auf Beschluss des
Vorstandes unter Angabe der Traktanden. Auch über Geschäfte, die nicht in
den Traktanden enthalten sind, kann Beschluss gefasst werden, sofern die
Vereinsversammlung Eintreten beschliesst. Ausgenommen hievon sind
Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand oder auf Begehren von
einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur
Vereinsversammlung hat vier Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen.
Anträge, die drei Wochen vor der Vereinsversammlung beim Vorstand
eintreffen, werden von diesem behandelt und der Vereinsversammlung
vorgelegt.
Art. 6
ZUSTÄNDIGKEIT DER VEREINSVERSAMMLUNG
a)
Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Wahl
des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und
der
Rechnungsrevisoren
d)
Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und Krediterteilung an
den Vorstand
e)
Änderung der Statuten
0
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Art. 7
STIMMRECHT UND MEHRHEIT
Alle
Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die
Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der
abgegebenen
Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Für die
Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln, für die
Auflösung des Vereins von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 8
ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
Der Vorstand
besteht aus mindestens 7 und höchstens 9 gewählten Mitgliedern. Präsident
Vizepräsident Sekretär Kassier 5 Beisitzer, 2 davon sollten der
Lehrerschaft von Laupen angehören, um die Beziehung zur Schule sicher zu
stellen und zu fördern. Er konstituiert sich selbst. Die
Vorstandsmitglieder und der Präsident werden von der Vereinsversammlung
gewählt. Dem Vorstand steht es frei, Sonderaufgaben an Arbeitsgruppen oder
Einzelmitglieder zu delegieren.
Art. 9
AUFGABEN DES VORSTANDES
Der Vorstand
führt die Beschlüsse der Vereinsversammlung aus und erledigt alle
Geschäfte des Vereins, sofern nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der
Vereinsversammlung hiefür festgelegt ist.
Art. 10
EINBERUFUNG DES VORSTANDES
Die Sitzungen
des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter
einberufen. Auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes
hat ebenfalls eine Vorstandssitzung stattzufinden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Beschlussfassung wie Vereinsversammlung.
Art.11
VERTRETUNGNACHAUSSENUNDZEICHNUNGSBERECHTIG UNG
Der Verein
wird nach aussen vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den
Sekretär und den Kassier. Sie zeichnen kollektiv zu zweien.
Art.12
FINANZEN
Die Einnahmen
des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und
freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Vereinsversammlung festgesetzt.
Das
Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Art. 13
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
a) Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Streichung und Hinschied.
b)
Austritte sind auf Jahresende möglich und schriftlich mitzuteilen.
c) Der
Vorstand ist befugt, Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen
nach Mahnung nicht nachkommen, sofort zu streichen.
Diese
Mitglieder sind schriftlich unter Grundangabe zu informieren.
Art. 14
STELLUNG AUSGESCHIEDENER MITGLIEDER
Mitglieder,
die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen
keinen Anspruch.
An. 15
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung
des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung. Bedingungen gemäss Art. 7.
Die Verwendung des Vermögens muss gemäss Art. 2 einem analogen Zweck
zugeführt werden.
Diese Statuten
sind von der Vereinsversammlung gutgeheissen worden in Laupen, am
21.4.2001. Sie ersetzen die Statuten vom 16. Mai 1976.
im
Namen
der
VEREINIGUNG
EHEMALIGER SCHULER VON LAUPEN
Der
Präsident: Die Sekretärin:
Rolf Schorro
Ursula Jorns
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